Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“ genannt). Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten — soweit im Folgenden nicht für einzelne
Bestimmungen ausdrücklich abweichend bestimmt — sowohl für Verbraucher als auch
Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
natürliche Personen, die mit uns in Geschäftsbeziehung treten zu einem Zweck, der weder
ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer iSd. §
14 BGB), d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die mit uns in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in
Geschäftsbeziehung treten.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der
Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst
herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer
wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung
haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers bezüglich des Vertrags
(beispielsweise Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich,
also in Schrift- und Textform per Brief, E-Mail oder Telefax abzugeben.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass
diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen
Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in
denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder
ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, das heißt diese sind nur eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer
Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit
der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
– 2 –
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches
Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts
Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z.
B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt
werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist
von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns
zurückzusenden.
2.4 Soweit der Käufer Unternehmer ist, ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in unseren
Preisen eingeschlossen. Sie wird in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die in Angeboten enthaltenen Preise beziehen sich ausschließlich auf die dort
jeweils angegebenen Mengen und gehen von kompletter Abnahme in einer Lieferung aus. Die
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Materialund Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die
Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. In Angeboten
angegebene Preise, die die Kosten des Transports betreffen, setzen volle Ladung und
Ausnutzung des vollen Ladegewichtes für den jeweiligen Transportmittels voraus. Werden
Teillieferungen oder wird die Auslieferungen durch Triebwagen vom Käufer verlangt, gehen
Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Kunden die Unternehmer sind der Kaufpreis
fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, alle offenstehenden einschließlich der
gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti
und Rabatte. Erfolgen vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht
fristgemäß, so können wir nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen
Nichterfüllung geltend machen.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des
Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
– 3 –
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach §
353 HGB unberührt.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist
(z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer
Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die
gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit
unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung
auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unberührt.
5. Rücktritt
5.1 Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben
über seine Kreditwürdigkeit macht oder aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden
Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder
der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse
entgegenstehen.
5.2 Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle werden wir den Kunden unverzüglich hiervon
informieren, den Rücktritt erklären und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an den
Kunden erstatten.
6. Lieferfrist und Lieferverzug
6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben.
6.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand
unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen.
Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb
der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in
Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der
Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund
von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
6.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist
jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben
ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die
– 4 –
Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des
Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet
gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer
kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale
entstanden ist.
6.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der
Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort
für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der
Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte
(Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass
vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung,
Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
7.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den
Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist
diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des
Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es
gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
7.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger
einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen
wie beispielsweise Lagerkosten. Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine pauschale
Entschädigung i.H.v. 20,00 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine
Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung.
Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
7.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung)
bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger
Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
8.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B.
– 5 –
Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu
verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten;
vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und zu diesem Zweck den
Betrieb des Käufers zu betreten. Das Herausgabeverlagen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag
dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache
durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Für den Fall, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
8.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer
Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller
gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den
Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt
für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der
Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen
wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der
Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht
einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen, können
wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie
dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als
10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
– 6 –
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden müssen, hat der Käufer diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8.6 Sofern der Käufer Verbraucher iSd. § 13 BGB ist gilt abweichend folgendes:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
(Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus
dem Kaufvertrag vor.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch
uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
c) Bei Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen unseres Eigentums hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch
einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9. Mängelansprüche des Käufers
9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon
unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.
BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von
Seiten des Herstellers.
9.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen
haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der
Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen
sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit
vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel
gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen
des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen
sonstiger Dritter vorgehen.
9.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass
wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte
vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß
Ziffer 9.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers
und sonstiger Dritter.
9.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
– 7 –
9.5 Bei Käufern, die Unternehmer sind, bestehen Mängelansprüche des Käufers nur, soweit
der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau
oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung
unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat
unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu
einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung
zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt,
ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware
zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der
Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der
entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine
Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.
9.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht
zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns
gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie
verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende
Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil
des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit
einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend
gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. Zugang zu den Räumlichkeiten zu
gewähren. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen,
hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
9.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder
den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau,
die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben
Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.
9.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer
aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den
Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich
kein Mangel vorliegt.
9.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B.
bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für
den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu
verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
9.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos
– 8 –
abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht
erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen
Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die
Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
9.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von
Ziffer 10 und Ziffer 11.
10. Verjährung
10.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln
resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für
den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit
Abnahme.
10.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der
weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1,
Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen
würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 11.1 und 11.2.a) sowie solche
nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
11. Sonstige Haftung
11.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
11.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem
Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung
ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens limitiert.
– 9 –
11.3 Die sich gemäß Ziffer 11 .2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die
Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach
dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur
für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder
kündigen.
11.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns
als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Weinsheim ausschließlicher, und auch
internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von
§ 14 BGB ist.
12.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt
bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände)

 
 
Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner